Julia Sommer
Telefon: (030) 5019-3457
Fax: (030) 5019-483457
Mail: Julia.Sommer@
HTW-Berlin.de

Gebäude C, Raum 621
Wilhelminenhofstraße 75A
12459 Berlin

Beschäftigte mit Kind 

-

Mutterschutz

Schwangere mit Gemüseteller. Foto: Liss, Fotolia.Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere Frauen und junge Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, vor Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und kurz nach der Geburt. Darüber hinaus enthält das Gesetz Regelungen zum Schutz (werdender) Mütter vor Gefährdungen der Gesundheit und vor Überforderungen am Arbeitsplatz.

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen danach. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten können bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung Mutterschutz in Anspruch genommen werden. Kündigungsverbot für die Arbeitgeberseite besteht grundsätzlich vom Beginn der Schwangerschaft an bis zu vier Monaten nach der Entbindung.

Das Mutterschutzgesetz sieht zusätzlich ein individuelles Beschäftigungsverbot vor. Wenn eine Ärztin oder ein Arzt bestätigt, dass die Gesundheit von Mutter und Kind vor der Geburt durch die Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist, kann die werdende Mutter schon vor der offiziellen Mutterschutzfrist ihre Arbeit niederlegen. Sie erhält während dieser Zeit mindestens ihren Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn). Der Mutterschutzlohn wird (unter Vorlage eines entsprechenden Attests) direkt beim Arbeitgeber beantragt.

Während dem regulären Mutterschutz wird für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen ein Mutterschaftsgeld gezahlt, welches sich an dem durchschnittlichen Nettoeinkommen orientiert. Das Mutterschaftsgeld wird direkt bei der zuständigen Krankenkasse beantragt.

Detaillierte Informationen über die Mutterschutzrichtlinien finden Sie in der Broschüre „Mutterschutzgesetz“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Schwangere Frauen, die sich in einer (finanziellen) Notlage befinden, können bei der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ weitere Fördermittel wie z.B. Beihilfen zur Erstausstattung beantragen. Die Stiftung kann erst dann über eine Unterstützung entscheiden, wenn alle gesetzlich zustehenden Leistungen voll ausgeschöpft wurden. Anträge werden nicht bei der Stiftung selbst gestellt, sondern bei den zuständigen Beratungsstellen.

In Berlin bietet die Stiftung „Hilfe für die Familie“ mit ihrem Programm „Schwangere in Not“ Unterstützung für werdende Mütter an.
Zum Seitenanfang
-

Elternzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt werden, bedarf jedoch keiner Zustimmung des Arbeitgebers.

Während der Elternzeit besteht ein Kündigungsschutz, der mit der Anmeldung der Elternzeit beginnt. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können bis zu 12 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht, außer es handelt sich um eine Position als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter (vgl. Wissenschaftszeitvertragsgesetz).

Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig vom Bezug des Elterngeldes möglich.

Detaillierte Informationen zu den Themen Elternzeit und Elterngeld finden Sie in der Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ des BMFSFJ.
Zum Seitenanfang
-

Elterngeld

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter für eine Dauer von maximal 14 Monaten, wenn sie weniger als 30 Stunden pro Woche arbeiten und weniger als 250.000 Euro (Alleinerziehende) oder 500.000 Euro (Verheiratete/eingetragene LebenspartnerInnen) brutto verdienen.

Ein Elternteil kann mindestens zwei Monate und höchstens zwölf Monate Elterngeld beziehen. Anspruch auf zwei weitere Monate (Partnermonate) bestehen, wenn ein zweiter Elternteil nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig ist.

Das Elterngeld ersetzt zwischen 65 - 67% des monatlich verfügbaren Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils. Eltern ohne eigenes Einkommen erhalten mindestens 300 Euro. Das nach der Geburt gewährte Mutterschaftsgeld wird automatisch auf das Elterngeld angerechnet.

Ihren persönlichen Anspruch auf Elterngeld können Sie mit dem Elterngeldrechner berechnen.

Personen ohne europäischen Pass haben dann Anspruch auf Elterngeld, wenn sie sich mindestens seit drei Jahren in Deutschland aufhalten und ein Arbeitsverhältnis besteht bzw. in der Vergangenheit bestand. Eltern mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung haben keinen Anspruch auf Elterngeld.

Das Elterngeld muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden.

Weitere Hinweise zur Antragstellung finden Sie hier.

Berlin ist seit 2009 Modelregion für eine einheitliche Behördennummer. Unter der Rufnummer „115“ können Sie sich direkt mit der für Ihre Fragen zuständigen Behörde verbinden lassen.
Zum Seitenanfang
-

Kindergeld und Kinderzuschlag

Das einkommensunabhängige Kindergeld steht allen in Deutschland wohnenden Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr zu. Für Familien im Niedrigeinkommensbereich kann zusätzlich ein Kinderzuschlag in Anspruch genommen werden.
Zum Seitenanfang
-

Wiedereinstieg in den Beruf

Schwangere Frau am Schreibtisch. Foto: Fotolia.Nach der Elternzeit kann der berufliche Wiedereinstieg schwierig sein. Eine frühe Planung der Kinderbetreuungsphase, eine möglichst frühzeitige Absprache mit den Vorgesetzten und ein damit verbundener gut geplanter Ausstiegs aus dem Berufsleben erleichtert die Wiederaufnahme des Jobs. Auf der Informationsseite Perspektive Wiedereinstieg des BMFSFJ finden Sie zahlreiche Informationen und Beratungsstellen zum Thema beruflicher Wiedereinstieg.

Das Familienbüro der HTW berät und unterstützt Sie gerne zu allen Themen rund um Berufsaus- und wiedereinstieg, sowie zu Kontakthaltemöglichkeiten während der Kinderbetreuungszeit.
Zum Seitenanfang
-

Dual Career

Das Dual Career Netzwerk Berlin ist eine zentrale Anlaufstelle für Doppelkarrierepaare, die eine berufliche Perspektive in Berlin suchen. Wenn Sie neu an die HTW berufen wurden und Ihr Partner oder Ihre Partnerin ebenfalls eine Arbeitsstelle in Berlin gemäß der eigenen Qualifizierung sucht, können Sie sich an das Netzwerk wenden. Es kooperiert mit Berliner Hochschulen, Universitäten, Forschungseinrichtungen und Wirtschaftsunternehmen, um Informationen über freie Stellen in Berlin zu bündeln und geeignete Arbeitsstellen zu vermitteln. Das Netzwerk bietet darüber hinaus Hilfestellung bei der privaten Neuorientierung in Berlin.
Zum Seitenanfang
-

Wissenschaftzeitvertragsgesetz

An der HTW ist es seit einiger Zeit möglich, als „Wissenschaftliche Mitarbeiterin“ oder „Wissenschaftlicher Mitarbeiter“ beschäftigt zu werden. Die meisten „Wissenschaftlichen Mitarbeitenden“ der HTW arbeiten in Drittmittelprojekten. Diese Verträge sind in der Regel auf Basis des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristet und fallen nicht unter das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Für Mitarbeitende der HTW, die eine Qualifizierungsstelle besetzen, die mit einer Lehrtätigkeit und einem Promotionsvorhaben verbunden ist, findet das WissZeitVG vertraglich Anwendung. Sie dürfen dementsprechend maximal sechs Jahre vor Abschluss der Promotion, und erneut sechs Jahre nach der Promotion an einer deutschen Hochschule beschäftigt werden (weniger als sechs Jahre vor Abschluss der Promotion kann die Zeit danach verlängern).

Wichtig für Mitarbeitende der HTW, die in ihrer beruflichen Zukunft eine Promotion nicht ausschließen:
Wenn Sie erwägen, in Ihrer beruflichen Zukunft eine Promotion zu beginnen und sich auf eine Qualifizierungsstelle nach WissZeitVG an der HTW oder einer anderen deutschen Hochschule bewerben, wirken sich alle vorherigen befristeten Beschäftigungen an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung auf Ihre Qualifizierungphase aus. Arbeiten Sie beispielsweise vier Jahre in einem Drittmittelprojekt an der HTW und erhalten danach eine Qualifizierungsstelle nach WissZeitVG, werden diese Zeiten angerechnet und nach WissZeitVG ist eine Befristung nur noch im Umfang von zwei Jahren möglich.

Promovieren Sie in einem Drittmittelprojekt und sind nicht nach dem WissZeitVG befristet, trifft diese Regelung nicht auf Sie zu.

Verlängerungsmöglichkeiten:
Wird während der Qualifizierungsphase ein oder mehrere Kinder unter 18 Jahre betreut, verlängert sich die Qualifizierungsphase um zwei Jahre pro Kind. Sind beide Elternteile wissenschaftlich tätig, verlängert sich die Frist für beide jeweils um zwei Jahre pro Kind. Die Regelung tritt unter der Voraussetzung in Kraft, dass beide Vertragsparteien die Verlängerung befürworten. Nähere Informationen zum WissZeitVG finden Sie hier.

Zusätzliche Fragen werden auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) beantwortet
Zum Seitenanfang
-

Mutter-/ Vater-Kind-Kuren

Seit 2007 sind Maßnahmen zur Muttervorsorge und Mutter-/Vater-Kind-Kuren eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Eltern, die sich von einer Ärztin oder einem Arzt die medizinische Notwendigkeit einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme bescheinigen lassen, können bei der Krankenkasse eine Kur für sich und ihr Kind beantragen. Das Müttergenesungswerk berät sowohl Mütter als auch Väter bei Fragen zu einer möglichen Kur und vermittelt weiterführende Beratungsmöglichkeiten. Alternativ können Sie sich auch direkt an einen Wohlfahrtsverband wie die Arbeiterwohlfahrt (AWO) oder das Deutsche Rote Kreuz (DRK) wenden.
Zum Seitenanfang
-

Alleinerziehende Eltern

Alleinerziehende Eltern haben häufig einen höheren Organisationsaufwand als zusammenlebende Paare, um Kindererziehung, Kinderbetreuung und gemeinsame Freizeit zu gestalten und finanzielle Probleme zu bewältigen. In Berlin existieren einige gute Beratungsstellen, die Informationen, Beratungen und offene Treffpunkte für alleinerziehende Väter und Mütter anbieten. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Zum Seitenanfang
-

Links

 
 
.
 
Zum Seitenanfang
Zurück