Beurlaubung
-
Die Beurlaubung
Sie haben die Möglichkeit, sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Studium an der HTW beurlauben zu lassen.
Wichtige Gründe sind zum Beispiel:
- wegen Krankheit
- wegen Diensten im Sinne des § 12 Hochschulordnung (z.B. Bundesfreiwilligendienst gemäß BFDG, freiwilliges soziales Jahr gemäß SozDiG, Jugendfreiwilligendienste gemäß JFDG)
- wegen Schwangerschaft/Mutterschutz/Elternzeit
- wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe
Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung für das 1. Fachsemester grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Eine Beurlaubung ist jeweils nur für ein volles Semester und grundsätzlich nur für maximal zwei aufeinanderfolgende Semester möglich. Eine Beurlaubung von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Semestern ist nur in speziell zu begründenden Ausnahmefällen und nach individueller Prüfung möglich. Beurlaubungen von mehr als vier Semestern in Folge sind grundsätzlich nicht zulässig.
Auch in Ihrem Urlaubssemester bleiben Sie ein vollwertiges Mitglied der HTW Berlin. Beurlaubungen können daher erst dann vorgenommen werden, wenn Sie sich zuvor für das gewünschte Urlaubssemester durch fristgerechte Zahlung des jeweils gültigen Semesterbeitrags ordnungsgemäß zurückgemeldet haben.
Bitte bedenken Sie: Im Urlaubssemester dürfen Sie grundsätzlich nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen und keine Prüfungen ablegen. Auch Praktika, die Sie in Ihrem Urlaubssemester absolvieren, können Ihrem Studium nicht angerechnet werden. Wenn Sie also ein Praktika absolvieren wollen, das Bestandteil Ihres Studiums ist, sollten Sie sich hierfür nicht beurlauben lassen.
Urlaubssemester werden als Hochschulsemester, nicht aber als Fachsemester gezählt.
Folgendes sollten Sie vor Antragstellung berücksichtigen:
- Ihre Beurlaubung kann Auswirkungen auf die Zahlungen von Kindergeld, BaföG oder anderen Zuwendungsarten haben. Bitte sprechen Sie die Behörden (Kindergeldkasse, Studentenwerk etc.) vorab an und erkundigen Sie sich danach.
- Wenn sie während Ihres Studiums arbeiten und aufgrund Ihres Studierendenstatus sozialversicherungsfrei beschäftigt sind, erkundigen Sie sich bitte vorab in Ihrer zuständigen Personalabteilung, ob eine Beurlaubung problematisch sein kann.
- Bei Studiengängen, die umgestellt werden von Diplom auf Bachelor und Master, kann es Ihnen passieren, dass Sie durch die Beurlaubung Ihr Studium nicht ordnungsgemäß abschließen können, weil zum Beispiel die Lehrveranstaltungen nach Ihrer Rückkehr nicht mehr angeboten werden. Bitte erkundigen Sie sich daher vor Ihrer Beurlaubung unbedingt in der Prüfungsverwaltung über mögliche Konsequenzen.
Wenn Sie sich für ein Urlaubssemester entscheiden, müssen Sie dieses mit einem schriftlichen Antrag bei der für Ihren Studiengang zuständigen Sachbearbeiterin im Referat Zulassung und Immatrikulation beantragen. Den Antrag können Sie sich hier ausdrucken: Antrag auf Beurlaubung [PDF, 32 KB ]
Zusammen mit dem Antragsformular ist eine schriftliche Begründung sowie der Nachweis für das Bestehen eines wichtigen Grundes (z.B. Einberufungsbescheid, ärztliches Attest etc.) vorzulegen. Der Urlaubsantrag muss in jedem Fall fristgerecht gestellt werden.
Bevor Ihre Beurlaubung durchgeführt werden kann, müssen Sie zunächst für das entsprechende Urlaubssemester ordentlich zurückgemeldet sein. Das heißt, Sie müssen erst den entsprechenden Semesterbeitrag auf das Konto der HTW eingezahlt haben. Abhängig vom Grund Ihres Antrags auf Beurlaubung kann für Sie ein verringerter Semesterbeitrag gültig sein. Bitte informieren Sie sich daher auf unserer Homepage über den für Sie geltenden Semesterbeitrag: Semesterbeitrag
Wenn Sie sich in Ihrem Urlaubssemester vom Semesterticket befreien bzw. die bereits bezahlte Semesterticketgebühr zurückerstatten lassen möchten, weil Sie das Ticket in Ihrem Urlaubssemester nicht benötigen, wenden Sie sich bitte direkt ans Semesterticketbüro.
-
Rückkehr nach der Beurlaubung
Denken Sie daran, dass Sie sich für das auf Ihr Urlaubssemester folgende Semester jeweils eigenständig innerhalb der Rückmeldefristen durch Zahlung des jeweils gültigen Semesterbeitrags zurückmelden müssen. Siehe hierzu auch: Rückmeldung
Zurück