Prüfungsverhinderung 

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Nachweis der Prüfungsunfähigkeit

Sie haben sich zur Prüfung online angemeldet, können jedoch aus zwingenden Gründen an der Prüfung nicht teilnehmen, denn melden Sie sich bitte für den 2. Prüfungszeitraum bzw. im kommenden Semester erneut zur Prüfung an.
Ein Verhinderungsgrund muss nicht mehr nachgewiesen werden, siehe nachstehende INFO.
Ihnen stehen grundsätzlich für jedes Modul sechs Prüfungstermine zur Verfügung, in denen Sie maximal drei Prüfungsversuche für eine Prüfung haben. Ausnahmen sind in der Prüfungsordnung des Studienganges geregelt!

Die Wiederholbarkeitsfrist läuft am Ende des Dritten auf das erste Belegsemester folgende Semester definitiv aus.

Ausnahme - Abschlussarbeit!
Sollten Sie während der Bearbeitung Ihrer Abschlussarbeit erkranken und sich demzufolge die Bearbeitungszeit verlängern, müssen Sie diese Tatsache selbstverständlich unverzüglich, d. h. innerhalb von drei Werktagen, gegenüber dem Prüfungsausschuss schriftlich anzeigen.

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Informationen zur Neuregelung der RPO hinsichtlich Prüfungsverhinderung

Piktogramm für InformationZum Sommersemesters 2010 ist es zu einer wichtigen Verfahrensänderung im Prüfungswesen gekommen, die sowohl für Studierende als auch für die Hochschule zu Erleichterungen führt. In der Substanz hat sich nichts geändert, aber das Verfahren bei nicht angetretenen Prüfungen ist vereinfacht worden.
Es bleibt bei der Regelung, dass jede(r) Studierende bei jeder Modulprüfung drei Versuche an sechs Terminen in drei Semestern hat, wobei eine Prüfung aber nur wiederholt werden kann, wenn sie noch nicht erfolgreich abgeschlossen, d.h. mit mindestens 4,0 bewertet worden ist.
Es gilt weiterhin, dass der Zugang zu einer Prüfung eine vorherige Prüfungsanmeldung erfordert. Im ersten Prüfungsanmeldungszeitraum kann sich der Student oder die Studierende für einen Prüfungstermin im 1. oder 2. Prüfungszeitraum anmelden; für den 2. Prüfungszeitraum kann man sich auch im zweiten Prüfungsanmeldungszeitraum anmelden. In jedem Fall ist eine Prüfungsanmeldung erforderlich; es erfolgt k e i n e automatische Prüfungsanmeldung!

Während der laufenden Prüfungsanmeldungszeiträume ist die Stornierung einer Prüfungsanmeldung möglich – allerdings nicht rückwirkend für bereits vergangene Prüfungstermine.

Fortbestand hat ferner die Regelung: die Wiederholbarkeitsfrist beginnt mit der ersten Belegung des zugehörigen Moduls. Semester, in denen die/der Studierende beurlaubt oder in einem Auslandssemester war oder in denen das betreffende Modul nicht angeboten wird, unterbrechen die Wiederholbarkeitsfrist.

Neu ist, dass ein versäumter Prüfungsversuch nicht mehr als unverschuldet nachgewiesen werden muss, um nicht als Fehlversuch gewertet zu werden.
Beispiel: Wer in dem Semester, in dem er/sie das Modul zum ersten Mal belegt hat, sich zum ersten Prüfungstermin angemeldet hat und diesen Termin – aus welchen Gründen auch immer – nicht wahrnimmt, hat damit zwar einen Prüfungstermin vergeben – aber noch keinen Versuch. Ihm/ihr bleiben weiterhin drei Versuche zu den noch fünf Terminen im laufenden und den beiden nachfolgenden Semestern. Wenn die Frist abgelaufen ist, helfen allerdings – wie schon bisher – auch ungenutzte Versuche nicht mehr. Die hat der/die Studierende dann nämlich gleichsam verschenkt, indem er/sie die sechs Prüfungstermine nicht verantwortlich wahrgenommen, sondern auf die letzte terminliche Möglichkeit gesetzt hat.

Hier können die Prüfungsausschüsse dann allenfalls auf einen Härtefall erkennen. Das setzt aber voraus, dass die/der Studierende sich unverzüglich – spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem versäumten Prüfungstermin und sobald dies möglich ist – beim Prüfungsausschuss meldet und dort glaubhaft nachweist, dass sie bzw. er unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, an der Prüfung teilzunehmen. Es bedarf dann also klarer und eindeutiger Beweise der tatsächlichen Prüfungsunfähigkeit – der bloße Nachweis einer Erkrankung reicht jedenfalls nicht aus.

Fortbestand hat ferner die Regel, wonach einen Prüfungsversuch verbraucht, wer eine Prüfung antritt und damit seine Prüfungsfähigkeit bekundet, auch wenn er bzw. sie die Prüfung dann abbricht.
 
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