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Nachteilsausgleich

Für einen Nachteilsausgleich benötigen Sie Nachweise, dass besondere, nicht selbst zu vertretende Umstände Ihre schulischen Leistungen beeinträchtigt haben. Ein Nachteilsausgleich führt nicht automatisch zu einer Zulassung. Es wird lediglich der nachgewiesene Nachteil ausgeglichen – dies kann zu einer Verbesserung der Rangplatzierung führen, garantiert jedoch keinen Studienplatz. Nur vollständig belegte Angaben (durch beglaubigte Kopien der Originaldokumente) werden berücksichtigt.

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Mögliche Gründe für einen Nachteilsausgleich

in den letzten drei Jahren vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung

  • Gesundheitliche Beeinträchtigungen, z. B.
    • längere krankheitsbedingte Fehlzeiten 
    • schwerwiegende Erkrankungen oder Behinderungen
    • Schwangerschaft
  • Familiäre Belastungen, z. B.:
    • Pflege und Betreuung eigener Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger
    • Verantwortung für minderjährige Geschwister in häuslicher Gemeinschaft
    • Todesfall eines Elternteils oder beider Eltern, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt ledig und nicht älter als 25 Jahre waren
    • Mehrfache Schulwechsel aufgrund familiärer Umzüge
  • Leistungssport, sofern Sie in den letzten drei Jahren ohne Unterbrechung Teil eines anerkannten Sportkaders (Olympiakader, Perspektivkader etc.) waren
  • Besondere wirtschaftliche oder vergleichbare besondere Gründe

Antragstellung

Der Nachteilsausgleich wird direkt im Bewerbungsportal der HTW Berlin im Rahmen Ihrer Bewerbung um einen Studienplatz beantragt. Bitte beachten Sie dabei die regulären Bewerbungsfristen. Die Nachweise für den jeweiligen Antrag müssen vollständig und fristgerecht hochgeladen werden.

  • Nachweis zur Verbesserung der Wartezeit: Schulbescheinigung, die Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung belegt, und aus der hervorgeht, wann Sie die Hochschulzugangsberechtigung ohne die besonderen Umstände erworben hätten
  • Nachweise zur Verbesserung der Durchschnittsnote:
    • Gutachten der Schule (nicht einzelner Lehrkräfte) oder — falls dies nicht möglich ist — Gutachten eines pädagogisch-psychologischen Sachverständigen
    • die letzten beiden Zeugnisse vor Eintritt des beeinträchtigenden Ereignisses sowie alle folgenden Zeugnisse. Daraus muss ersichtlich werden, welchen Notendurchschnitt Sie ohne die besonderen Umstände erreicht hätten.
  • Weitere geeignete Nachweise (z. B. Geburtsurkunde des Kindes bei Elternschaft)

Grundsätze für schulische Gutachten

Die Schulleitung entscheidet, ob ein Gutachten erstellt wird. Ein Ablehnungsgrund ist z. B., wenn die betroffene Person erst kurz an der Schule war und eine fundierte Einschätzung daher nicht möglich ist. Falls sinnvoll und möglich, kann zusätzlich ein*e Schulpsycholog*in zur Erstellung des Gutachtens hinzugezogen werden.

Pflichtinhalte des Gutachtens: 

  • Kurze Beschreibung der Schullaufbahn
  • Art, Ursache und Dauer der Beeinträchtigung (z. B. Krankheit, familiäre Umstände)
  • Konkrete Auswirkungen auf einzelne Fächer, begründet durch die jeweiligen Fachlehrkräfte
  • Angabe einer realistisch zu erwartenden Note oder Punktzahl, wenn die Beeinträchtigung nicht vorgelegen hätte
  • Nutzungsklausel: Gutachten darf nur für die Bewerbung an Hochschulen verwendet werden
  • Dienstsiegel der Schule

Hat die Schule festgestellt, dass die Leistung durch die Umstände tatsächlich gemindert war, muss sie plausibel darlegen, welche Noten in welchen Fächern wahrscheinlich gewesen wären. Daraus wird eine rechnerisch verbesserte Durchschnittsnote abgeleitet. Je größer die behauptete Leistungsdifferenz, desto konkreter und schlüssiger müssen die Begründungen im Gutachten sein.