Anrechnung von Studienleistungen aus dem Ausland
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Verfahren
- Bevor Sie Ihr Auslandsstudium antreten, wird Ihnen dringend empfohlen, die anzuerkennenden Module in einem Studienvertrag [PDF] zu vereinbaren, um vorab Klarheit über die Anrechnung zu erhalten. Informationen hierzu erhalten Sie an Ihrem Fachbereich (siehe Infobox). Sollten Änderungen des Studienvertrags erforderlich sein, schließen Sie bitte einen neuen Studienvertrag ab, der alle anzuerkennenden Module umfasst.
- Wenn Sie zurückkehren, beantragen Sie die Umrechnung der im Ausland erhaltenen Noten im Fachbereich (siehe Infobox). Folgende Unterlagen reichen Sie ein
- Formloser Antrag
- Studienvertrag (Vorlage siehe oben)
- Ausländische Leistungsbescheinigung im Original (sofern nur online-Leistungsbescheinigungen ausgestellt wurden, werden diese auf Antrag von der ausstellenden ausländischen Hochschule über das International Office an die Fachbereichsverwaltung gesendet)
Umrechnung von Noten (insbesondere modifizierte Bayerische Formel)
Die im Ausland erworbene Note wird in die Punkteskala der HTW Berlin (§ 14 Abs. 1 RStPO [PDF]) umgerechnet. Undifferenziert bewertete Leistungen (mit Erfolg/ohne Erfolg) werden mit der Note „ausreichend“ (4,0) angerechnet, sofern Sie nicht ausdrücklich auf die Anerkennung verzichten. Sofern Sie keine Erläuterung des ausländischen Notensystems vorlegen, wird auf die Übersicht zur Notenskala ausländischer Hochschulen auf anabin zurückgegriffen. Als Orientierung dient die Umrechnungstabelle [PDF].
Zur Umrechnung ausländischer Noten werden diese auf das HTW-Punktesystem (Höchstpunktzahl: 100 Punkte, Mindestpunktzahl zum Bestehen der Prüfung: 50 Punkte) in Anlehnung an die mod. bayrische Formel wie folgt skaliert:
x = 100 - 50×((Nmax-Nd)/(Nmax-Nmin))
- x: gesuchte HTW-Punktzahl
- Nmax: beste erreichbare Note im ausländischen System
- Nmin: schlechteste erreichbare Note zum Bestehen im ausländischen System
- Nd: im Ausland erworbene Note
Anhand der errechneten HTW-Punktzahl wird die entsprechende HTW-Note gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 RStPO (ab 01.10.2025: § 17 Abs. 1 Satz 2 RStPO) ermittelt.
Relative Notenverteilung
Die Kultusministerkonferenz empfiehlt, bei der Umrechnung auch die relative Notenverteilung zu berücksichtigen. Beispiel: Im Vereinigten Königreich werden Punkte oberhalb von 80 und in Irland oberhaupt von 90 kaum vergeben, obwohl die Notenskale theoretisch bis 100 reicht. An der HTW wird hingegen die Notenskala bis zur Bestnote 1,0 auch in der Praxis verwendet. Daher sollten bei der Umrechnung bereits 80 (Vereinigtes Königreich) bzw. 90 (Irland) als Maximalwert (Nmax) angesetzt werden. Andererseits entspricht im Notensystem der USA die Bestnote A dem HTW-Notenbereich 1,0 bis 2,5. Daher sollte ein Mittel gebildet und die Bestnote A in die HTW-Note 1,7 umgerechnet werden.