Visa / Aufenthaltserlaubnis
Gemäß Aufenthaltsgesetz* (AufenthG) benötigen internationale Studierende in der Regel für die Einreise** nach und den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel.
Internationale Studierende benötigen demzufolge für ihren Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis, die vom Landesamt für Einwanderung erteilt wird.
Studierende und deren Angehörige beantragen bitte die Aufenthaltserlaubnis am Standort Keplerstraße:
Keplerstraße 2
10589 Berlin
(U-Bhf. Mierendorffplatz)
Tel: (030) 90269-4000
Öffnungszeiten:
Mo, Di 07.00-14.00 Uhr
Do 10.00-18.00 Uhr
Bitte beachten Sie auch hierzu die Hinweise auf der folgenden Webseite des Landesamts für Einwanderung.
* Gilt nicht nicht für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger_innen und deren Familienangehörige bzw. Diplomat_innen.
** Für einige Staaten gilt für die Einreise eine Ausnahmeregelung. Siehe Webseite des Landesamts für Einwanderung.
Aufenthaltstitel online beantragen bzw. verlängern
Das Landesamt für Einwanderung hat das Verfahren zur Vereinbarung von Terminen geändert!
Aktuell kann man eine Termin über das Kontaktformular beantragen!
Studierende wählen bitte den Kontakt zu B1/B2/B3/ B4
https://www.berlin.de/einwanderung/ueber-uns/kontakt/formular.1279374.php + bitte
- Hinweise beachten
- Thema auswählen / z.B. Aufenthaltserlaubnis zum Studium +Pflichtfelder ausfüllen+ weiter
- Persönliche Daten eingeben + im Feld Ihre Frage/Ihr Anliegen bitte so präzise wie möglich alle notwendigen Angaben machen, das gilt besonders wenn ein Notfall vorliegt
- Unterlagen klar benennen und hochladen
- Absenden
- Bestätigung zur Kontaktaufnahme mit Landesamt ausdrucken bzw. speichern und gut aufbewahren!
- Abwarten bis das Landesamt Kontakt aufnimmt und zu einem Termin vor Ort einlädt
Gut zu wissen: Die Bestätigung bescheinigt, dass der Aufenthalt bis zur Terminvergabe rechtmäßig ist, das gilt auch für die Nebenbestimmungen wie bspw. das Arbeiten.
Falls es Probleme mit Arbeitgebern geben sollte, bitte auf folgende Webseite vom Landesamt hinweisen
https://www.berlin.de/einwanderung/aufenthalt/erwerbstaetigkeit/artikel.874035.php
Hier ist folgende Information sehr hilfreich:
Bitte beachten Sie:Ihr/e Mitarbeiter/in hat die Verlängerung des Aufenthaltstitels zur Beschäftigung bereits beantragt? Dann gilt der Aufenthalt mitsamt den Nebenbestimmungen im Bundesgebiet bis zur Vorsprache im Landesamt für Einwanderung als rechtmäßig.Es darf weiterhin im bisherigen Umfang gearbeitet oder studiert werden. (§ 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz).
Welche Unterlagen Sie für den Antrag benötigen finden Sie hier: