Gut zu wissen!

Bei Fragen bzw. Begriffklärungen schickt uns bitte einfach eine email an: Personalrat@htw-berlin.de

Eine weitere Option auf dem neusten Stand zu bleiben, stellen die Informationen für Tarifbeschäftige der Personalabteilung im Intranet dar.

ThemaHinweisRechtsgrundlagen
EingruppierungsautomatikMan wird nach dem bezahlt, was man tut! 
Die Einstufung
 in Entgeltgruppe (nach Qualifikation und Tätigkeit) und der Entgeltstufe (nach Berufserfahrung) regelt der Tarifvertrag. Falls hier Zweifel bestehen, unterstützen wir gerne.
§ 12 TvöD bzw. Anlage 1 Entgeltordnung VKA 
Direktionsrecht
Das Direktionsrecht 
gibt Arbeitgebern das Recht, die Arbeitsleistung von Beschäftigten konkret zu bestimmen, was Inhalt, Zeit und Ort der Arbeit angeht.  Es dürfen jedoch keine Weisungen erteilt werden, die gegen gesetzliche Regelungen, billiges Ermessen, die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Grundrechte der Arbeitnehmer oder die Zumutbarkeit verstoßen. Der Personalrat hat hier keine Mitbestimmung, berät und unterstützt jedoch in jedem Fall.
§ 106 der Gewerbeordnung (GewO)
LeistungsentgeltAlle relevanten Details zum Thema Leistungsentgelt wie Fristen, Punkte/Entgelt, Deadlines, Kontakt, FAQs usw. finden sich im Wiki 
Bitte beachten! Ein Fristversäumnis dient als Verzichtserklärung (DV § 1 Abs. 3 Satz 2).TiPP: Bitte notfalls rechtzeitig bei der Führungskraft nachfragen. Als Beschäftigter hat man das Recht die betriebliche Kommission  bei grundsätzlichen Problemen anzurufen und um eine Einigungsgespräch zu erbitten, wenn man sich ungerecht bewertet fühlt (DV § 11). Für das Einigungsgespräch wird die nächst höhere Führungskraft hinzugezogen. Für weitere Fragen steht der Personalrat zur Verfügung.

Dienstvereinbarung Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Überlastungs- / EntlastungsanzeigeDurch die Erhöhung der Arbeitslast, z.B. aufgrund der Nicht-Nachbesetzung von Stellen, kann es zur Überlastung kommen. Es ist wichtig, dies rechtzeitig gegenüber den Vorgesetzten bzw. falls notwendig im zweiten Schritt der Personalabteilung zu kommunizieren (z.B. mit einer Überlastungsanzeige). Damit kann man seiner gesetzlichen Pflicht Rechnung tragen, dass man bei gesundheitlichen Gefahren, den Arbeitgeber zu unterrichten hat (ArbSchG). Der Arbeitgeber muss entsprechend BGB aufgrund der Führsorgepflicht tätig werden. 

BGB § 618
ArbSchG § 15
ArbSchG § 16

Vetretungssituation/ höherwertige AufgabenEs besteht ein Anrecht auf entsprechende Vergütung, wenn der Zeitraum von 1.Monat überschritten wird.§ 14 TVöD