Beurlaubung
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Mögliche Gründe für eine Beurlaubung
- Krankheit
- Freiwilligendienst
- Schwangerschaft, Mutterschutz oder Elternzeit
- Pflege naher Angehöriger
Zeitpunkt und Dauer
- Frühestens ab dem 2. Semester möglich; bei Studiengängen, in denen nur einmal pro Jahr immatrikuliert wird, ab dem 3. Semester
- Beurlaubung gilt immer für ein ganzes Semester.
- Maximal zwei aufeinanderfolgende Urlaubssemester (in Ausnahmefällen mehr); Ausnahme: Elternzeit bis zu sechs Semester möglich
- Nach Prüfungsanmeldung ist keine Beurlaubung mehr möglich.
- Da sich der Semesterbeitrag bei einer Beurlaubung grundsätzlich verringert, ist es ratsam, den Antrag bereits vor der Zahlung des Semesterbeitrags einzureichen.
Wichtige Hinweise
- Während eines Urlaubssemesters dürfen keine Lehrveranstaltungen besucht, keine Prüfungen angemeldet und keine Studienleistungen erbracht werden.
- Pflichtpraktika oder Auslandspraktika werden nicht angerechnet!
- Ein Urlaubssemester zählt als Hochschulsemester, nicht als Fachsemester.
- Achtung: Auswirkungen auf BAföG, Kindergeld und Nebenjob möglich – informieren Sie sich unbedingt vorab!
Antragstellung
- Laden Sie das Antragsformular im LSF-Portal herunter.
- Senden Sie Antragsformular und Nachweis (z.B. ärztliches Attest, Bescheinigung, schriftliche Begründung) bis zur angegebenen Frist per E-Mail von Ihrem HTW-Account an das Studierenden-Service-Center.
- Rückmeldung nicht vergessen! Die Beurlaubung wird erst mit fristgerechter Rückmeldung gültig.