Krankenversicherung
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Versicherungsarten
Sie benötigen für Immatrikulation und Studium eine gültige Krankenversicherung. Die Pflichtversicherung endet mit Abschluss des Studiums, nach dem 14. Fachsemester oder spätestens mit dem 30. Geburtstag. Bis dahin gilt:
- Familienversicherung: Bis zum 25. Lebensjahr oder bei Heirat, wenn Einkommensgrenzen eingehalten werden.
- Studentische Pflichtversicherung: Für Studierende bis 30 Jahre, die nicht mehr als 20 Stunden/Woche arbeiten.
- Freiwillige gesetzliche Versicherung: Für Studierende über 30 Jahre, ohne Studierendentarif.
- Private Krankenversicherung: Nur in Ausnahmefällen empfohlen, denn kein Wechsel zur gesetzlichen möglich.
- Freie Heilfürsorge: Für ehemalige Soldat*innen, meist bis zu 2 Jahre nach Dienstzeit.
Umfang des Krankenversicherungsschutzes
Ihr Schutz muss mindestens folgende Leistungen beinhalten:
- Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
- Krankenhausbehandlung
- Rehabilitation
- Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
Nachweis bei Neuimmatrikulation
- Fordern Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse auf, Ihren Versicherungsstatus über den Meldegrund 10 an die HTW Berlin zu melden. Die Absendenummer der HTW Berlin lautet: H0002550.
- Falls Sie zum Studienbeginn die Krankenkasse wechseln, veranlassen Sie zusätzlich die Übermittlung des Meldegrunds 11.
- Sie sind privat versichert, beihilfeberechtigt oder über die Freie Heilfürsorge versichert? Kontaktieren Sie eine gesetzliche Krankenkasse Ihrer Wahl, um die Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen und Ihren Versicherungsstatus übermitteln zu lassen. Die Befreiung gilt für die gesamte Studiendauer und kann nur zu Beginn des Studiums beantragt werden. Ausnahme: Nach mindestens 4 Wochen ohne Einschreibung zwischen Bachelor- und Masterstudium können Sie neu entscheiden.
Rückmeldung gesperrt – Gründe und Lösungen
- Krankenkassenwechsel: Ihre bisherige Krankenkasse meldet uns das Ende der Versicherung. Ihre neue Krankenkasse muss die HTW Berlin über Meldegrund 11 informieren. Teilen Sie uns den Wechsel gern zusätzlich per Kontaktformular mit.
- Zahlungsrückstände bei der Krankenkasse: Bei Zahlungsverzug ist Ihr Versicherungsstatus unklar, was die Krankenkasse uns meldet. Nach Ausgleich der Beiträge erfolgt die Meldung über Meldegrund 13, die Sperrung wird automatisch aufgehoben.
Internationale Studierende
- Prüfen Sie, ob Ihr Land mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (u.a. EU/EWR). Ist dies der Fall, können Sie Ihre Krankenversicherung bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse anerkennen lassen: Reichen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) als Nachweis ein und fordern Sie die Anmeldung über Meldegrund M 10 (HTW-Absendenummer: H0002550) an. Die EHIC können Sie kostenfrei bei Ihrer Krankenkasse beantragen.
- Wenn Ihr Land kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland abgeschlossen hat oder Sie in Ihrem Heimatland keine Krankenversicherung haben, müssen Sie vor oder sofort nach Einreise in Deutschland eine gesetzliche oder private Krankenversicherung abschließen.
- Überschreiten Sie während des Studiums das 30. Lebensjahr oder 14. Fachsemester, können Sie in der gesetzlichen Versicherung mit einem höheren Beitrag weiter versichert bleiben. Wenn Sie bei Studienbeginn bereits älter als 29 Jahre sind, können Sie sich nur noch privat versichern.
- Eine Reisekrankenversicherung (Travel Insurance) reicht nicht aus und wird als Nachweis nicht akzeptiert.
- Teilnehmer*innen am Studienkolleg sind formal keine ordentlichen Studierenden und somit meist nicht gesetzlich versicherungspflichtig. Hier ist in der Regel eine private Krankenversicherung notwendig.