Härtefall

Seiteninhalt

Gemäß Hochschulordnung werden bis zu 2 % der Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen für Fälle außergewöhnlicher Härte berücksichtigt. Im Rahmen dieser Quote führt die Genehmigung eines Härtefallantrags ohne Beachtung der Kriterien des allgemeinen Auswahlverfahrens (Durchschnittsnote und Wartezeit) unmittelbar zur Zulassung vor allen anderen Bewerbern.

Härtefallanträge werden nur in seltenen Fällen genehmigt. Es muss eine besondere Ausnahmesituation vorliegen. Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als Härtefall. Eine außergewöhnliche Härte gemäß  § 15 der Hochschulzulassungsverordnung liegt vor, wenn Sie sich in einer besonderen, vor allem gesundheitlichen, sozialen, behinderungsbedingten oder familiären Situation befinden, in der Ihnen nicht zugemutet werden kann

  • auch nur ein Semester auf das Studium zu warten oder
  • Ihr Studium an einem anderen Studienort als im Land Berlin aufzunehmen, obwohl Sie bereits  in Berlin oder Brandenburg Ihren Wohnsitz haben.

Die weitreichende Bedeutung einer positiven Härtefallentscheidung für diejenigen, die wegen der Besetzung der Studienplätze durch Härtefälle nicht mehr nach den allgemeinen Auswahlkriterien zugelassen werden können, machen eine besonders kritische Prüfung der vorgetragenen Begründung und der vorgelegten Nachweise notwendig. Die Kriterien zur Anerkennung von Härtefällen sind daher sehr streng.

Mögliche Gründe für diesen Antrag

Besondere gesundheitliche Umstände, die eine sofortige Zulassung erfordern, z. B.

  • Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durch gestanden werden können.
  • Behinderung  durch  Krankheit; die berufliche Rehabilitation kann nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit entweder nicht möglich ist oder gegenüber gesunden Personen, die sich für ein Studium bewerben, in unzumutbarer Weise erschwert ist.
  • Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung; das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten.
  • Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen nicht möglich.
  • Körperliche Behinderung; die Behinderung steht entweder jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege oder stellt gegenüber Nichtbehinderten bei einer weiteren Verweisung auf die Wartezeit eine unzumutbarer Benachteiligung dar.
  • Beschränkung in der Berufswahl oder Berufsausübung infolge Krankheit, aufgrund dessen entweder Hinderung an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit oder unzumutbare Benachteiligung gegenüber gesunden Personen, die sich für ein Studium bewerben.

Familiäre Gründe

  • Besondere familiäre Gründe, die die sofortige Zulassung erfordern.

Spätaussiedlung​

  • Spätaussiedlung sowie im Herkunftsland die Aufnahme eines Studiums, das dem vorgenannten Studiengang/dem vorgenannten Studiengängen entspricht.

Frühere Zulassung

  • Frühere Zulassung für den vorgenannten Studiengang/die vorgenannten Studiengänge und Unmöglichkeit, sie aus nicht selbst zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) in Anspruch nehmen zu können.

Vergleichbare Gründe

  • Sonstige vergleichbare besondere soziale Gründe, die die sofortige Zulassung erfordern.

Kein Härtefall

im Rahmen dieses Sonderantrags liegt vor wenn

  • Sie aufgrund einer eigenen Erkrankung oder der Erkrankung eines Angehörigen ortsgebunden sind.
  • Sie Ihren Beruf oder Ihr Studium aus gesundheitlichen Gründen, wegen schlechter Berufsaussichten, aus Gewissensgründen, wegen fehlender Motivation oder Eignung abgebrochen haben.
  • Sie aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur eine eingeschränkte Berufswahl treffen können.
  • Sie eine private Finanzierung nicht über das gesamte Studium gewährleisten können, wenn Sie nicht sofort zugelassen werden (z.B. Waisengeld, BAföG, Hofübergabevertrag, Erbvertrag, Testament, Versorgungsbezüge der Bundeswehr).
  • das Ausweichstudium nicht mehr finanziert werden kann.
  • Sie verheiratet sind und/oder Ihr berufstätiger Ehepartner Unterhalt an Sie zahlt, er sich selbst noch in der Ausbildung befindet oder seine Berufstätigkeit aufgibt.
  • Sie ein Kind oder mehrere Kinder haben.
  • Sie Waise oder Halbwaise sind oder aus einer kinderreichen Familie stammen.
  • Ihre Eltern (bald) finanzielle Probleme haben und/oder noch für andere Geschwister aufkommen müssen.
  • Sie Ihre Eltern, Geschwister oder Kinder baldmöglichst finanziell unterstützen wollen.
  • Ihre Eltern oder Geschwister krank oder schwerbehindert sind.
  • Sie Ihrer Meinung nach für diesen Studiengang besonders geeignet sind.
  • Sie wiederholt für den Studiengang abgelehnt wurden.
  • Sie anrechenbare Studienleistungen und -zeiten vorweisen können.
  • Sie bereits älter sind oder eine bestimmte Altersgrenze  nach Studienabschluss überschreiten würden, wenn Sie nicht sofort zugelassen werden (z.B. Beamtenverhältnis).
  • Sie zu einem früheren Zeitpunkt für den Studiengang zugelassen wurden und den Studienplatz nicht angenommen haben (aus welchen Gründen auch immer).

Antragstellung

Sie stellen diesen Sonderantrag im Rahmen Ihrer Studienplatzbewerbung im Bewerbungsportal der HTW.

Es gelten die regulären Ausschlussfristen für Bewerbungen.

Beachten Sie bitte, dass Sie einen Sonderantrag nur dann erfolgreich stellen können, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind und Sie diese in vollem Umfang nachgewiesen haben.

Alle erforderlichen Nachweise sind innerhalb der Bewerbungsfrist im Bewerbungsportal hochzuladen.

  • Bei allen gesundheitlichen Gründen ist i. d. R. ein fachärztliches Gutachten, das auch für medizinische Laien verständlich ist, einzureichen.
  • Je nach Antragsgrund können weitere zum Nachweis geeignete Dokumente erforderlich sein. Dies erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung im Bewerbungsportal.

WICHTIG:

Im fachärztlichen Gutachten muss zu den einzelnen Kriterien, die zum angegbenen Antragsgrund genannt sind, hinreichend Stellung genommen werden. Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein.

Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.